Antworten auf die wichtigsten Fragen, Formulare & Links
Sie möchten in eine BRW-Wohnung ziehen? Sie wohnen in einer BRW-Wohnung und haben ein Anliegen? Sie möchten aus einer BRW-Wohnung ausziehen? Sie möchten Genossenschaftsmitglied werden oder Ihre Mitgliedschaft beenden? Wir haben Informationen und Downloads zu den wichtigsten Themen zusammengefasst.
Einziehen
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine geförderte BRW-Wohnung mieten zu können?
Der Großteil der BRW-Wohnungen wurden mit Fördermitteln des Landes Oberösterreich errichtet. Die Zuteilung einer geförderten Wohnung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Wohnung ist ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses zu verwenden.
- Die Mieterin oder der Mieter muss volljährig sein.
- Das Haushalts-Jahresnettoeinkommen darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
Eine Person 50.000 Euro Zwei Personen 85.000 Euro Jede weitere Person ohne Einkommen +7.500 Euro Jede weitere Person mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung +8.500 Euro Bei Alimentationszahlungen pro Kind +7.500 Euro Bei Alimentationszahlungen pro Kind mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung +8.500 Euro
- Die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsbürgerschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU ist nachzuweisen.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist zu belegen, dass ein ununterbrochener und rechtmäßiger Hauptwohnsitz von mehr als fünf Jahren in Österreich vorliegt und Einkünfte bezogen werden, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen. Zusätzlich sind Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachzuweisen.
Ich möchte mich als wohnungssuchend vormerken lassen – was muss ich tun?
Wenn Sie sich für keine derzeit ausgeschriebene BRW-Wohnung interessieren, können Sie sich als wohnungssuchend vormerken lassen. Wir senden Ihnen in weiterer Folge Wohnungsangebote zu, die für Sie interessant sein könnten – ganz nach Ihren angegebenen Vorstellungen.
Hier können Sie den Fragebogen für Wohnungssuchende downloaden oder gleich online ausfüllen.
Bitte beachten Sie: Nur Genossenschaftsmitglieder können Hauptmieter oder Hauptmieterin in einer BRW-Wohnung werden. Denken Sie rechtzeitig daran, sich als Mitglied anzumelden! Mehr dazu finden Sie unter: Mitgliedschaft
Ich interessiere mich für eine konkrete BRW-Wohnung – wie kann ich mich bewerben?
Sie interessieren sich für eine bestimmte BRW-Wohnung? Dann füllen Sie nach der Besichtigung das Formular „Wohnungsbewerbung“ mit den Daten der besichtigten Wohnung aus.
Wenn Sie sich für eine konkrete Wohnung auf unserer Seite Immobiliensuche interessieren, klicken Sie direkt auf die gewünschte Wohnung und schicken Sie das Online-Formular ab. Die zuständige Mitarbeiterin der Abteilung Wohnservice meldet sich bei Ihnen.
Für die Nachweiserbringung zur Wohnungsbewerbung haben wir eine Checkliste erstellt, die Sie hier herunterladen können: Hier gehts zur Checkliste
Bitte beachten Sie: Nur Genossenschaftsmitglieder können Hauptmieter oder Hauptmieterin in einer BRW-Wohnung werden. Denken Sie rechtzeitig daran, sich als Mitglied anzumelden! Mehr dazu finden Sie unter: Mitgliedschaft
Ich habe mich verbindlich für eine Neubauwohnung angemeldet und habe Sonderwünsche bezüglich der Ausstattung – wie kann ich diese mitteilen?
Sonderwünsche sind alle vom Plan und von der Beschreibung der Wohnungsausstattung abweichenden Leistungen und Lieferungen, welche die Wohnungswerberin bzw. der Wohnungswerber zusätzlich möchte und von dieser bzw. diesem zu bezahlen sind.
Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn sie rechtzeitig schriftlich beantragt wurde. Die Allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung von Sonderwünschen befinden sich auf der Rückseite des Formulars.
Download Formular Antrag auf Genehmigung von Sonderwünschen
Bitte beachten Sie: Nur Genossenschaftsmitglieder können Hauptmieter oder Hauptmieterin in einer BRW-Wohnung werden. Denken Sie rechtzeitig daran, sich als Mitglied anzumelden! Mehr dazu finden Sie unter: Mitgliedschaft
Was muss bzw. sollte ich erledigen, nachdem ich meine neue BRW-Wohnung bezogen habe?
Hauptwohnsitz melden
Spätestens drei Tage nach Bezug der Wohnung sind Sie verpflichtet, dort Ihren Hauptwohnsitz zu melden. Sie erhalten von uns bei der Wohnungsübergabe einen vorausgefüllten Meldezettel.
Energielieferverträge abschließen
Den Wärmeliefervertrag sowie den Stromliefertrag müssen Sie für Ihre neue Wohnung selbst abschließen. Lesen Sie die Zählerstände ab, bevor Sie einziehen.
Die Kosten für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallgebühren werden über die Betriebskosten abgerechnet.
Kfz-Abmeldung und Zulassung am neuen Wohnort
Wenn sich durch den Wohnsitzwechsel die zuständige Behördenabkürzung im Kfz-Kennzeichen ändert, dann muss dies binnen einer Woche bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle gemeldet werden. Wenn sich das Autokennzeichen ändert, muss auch die digitale Vignette umregistriert werden.
Haushaltsversicherung abschließen
Die Baureform-Wohnstätte empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern dringend, eine Haushaltsversicherung abzuschließen. Im Falle eines Schadens am Gebäude sind Ihre Inventargegenstände nicht versichert, wenn Sie keine Haushaltsversicherung haben. Eine Haushaltsversicherung umfasst üblicherweise Schäden durch Feuer, Sturm, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl. Meistens ist auch eine private Haftpflichtversicherung beinhaltet.
Adressänderung mitteilen
Melden Sie Ihre neue Adresse an Ihren Arbeitgeber, Versicherungen, Bank, Post, Ärztinnen und Ärzte sowie Vereine, in denen Sie Mitglied sind und Zeitungen, bei denen Sie laufende Abonnements haben.
Wohnen
Welche Regeln gelten in meinem Wohnhaus?
Jeder und jede möchte sich in den eigenen vier Wänden wohlfühlen. Dazu braucht es gegenseitiges Verständnis, Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft aller Bewohnerinnen und Bewohner. Und es braucht Regeln, die für alle gelten.
Als Hauseigentümerin bzw. Hausverwalterin legt die Baureform-Wohnstätte jene Regeln fest, die für alle gelten. Die Hausordnung ist Bestandteil des Nutzungs- bzw. Mietvertrages und gilt für Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie für Besucherinnen und Besucher. Hier geht es zur Hausordnung
Darf ich in meiner Wohnung einen Hund halten?
Die Hundehaltung in der Wohnung ist in Punkt 16 der Hausordnung geregelt. Es ist jedenfalls die Genehmigung der Genossenschaft einzuholen. Diese wird in der Regel erteilt, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Hausbewohnerinnen und -bewohner vorliegt.
Download Ansuchen um Genehmigung zur Haltung eines Hundes
In meiner Wohnung bzw. meinem Wohnhaus liegt eine Störung vor – was muss ich tun?
Im Stiegenhaus brennt kein Licht? Der Abfluss der Badewanne ist verstopft? An einer Stelle im Gebäude ist ein nasser Fleck? In der Wohnung gibt es – trotz regelmäßigen Lüftens – einen Schimmelbefall?
Wenden Sie sich zu den Geschäftszeiten an die Hausverwaltungsteam der Baureform-Wohnstätte: Hier gehts zur Hauverwaltung
Bei Notfällen außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie die Notfallrufnummern im Eingangsbereich Ihres Wohnhauses.
Welche Geräte muss ich regelmäßig warten?
Als Mieterin oder Mieter sind Sie verpflichtet, allfällig vorhandene Gaskonvektoren, Gasthermen, dezentrale Wohnraumlüftungsgeräte sowie Wohnungsstationen regelmäßig zu warten.
Wofür muss ich die Genehmigung meiner Hausverwaltung einholen?
Mieterinnen und Mieter müssen insbesondere in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung der Genossenschaft einholen:
- Anbringung eines Sonnenschutzes
- Montage einer Satellitenanlage, eines Split-Klimageräts oder Balkonkraftwerkes
- Bauliche Veränderungen in der Wohnung
- Haltung von üblichen Haustieren ausgenommen Kleintiere
- Ankündigungen im Haus und Anschläge an der Infotafel
- Ausübung jeder Art von gewerblicher Tätigkeit im Haus
- Anfertigung von zusätzlichen Schlüsseln für Wohnungseingangstüre, Haustüre und Zusatzschlösser
Allgemein gilt: Im Zweifelsfall nachfragen.
Wie setzt sich meine monatliche Entgeltvorschreibung zusammen?
- Nutzungsentgelt für die Benützung der Wohnung inkl. USt nach dem Kostendeckungsprinzip – dies bedeutet, dass der Mietzins so berechnet wird, dass die Aufwendungen für die Finanzierung und Bewirtschaftung des Gebäudes und der Wirtschaftsführung der GBV abzudecken sind – nicht mehr, aber auch nicht weniger.
- Betriebskosten-Akonto: Anteil an notwendigen Allgemeinkosten (Müllabfuhr, Winterdienst, Reinigung, Wasser- und Kanalgebühr etc.) inkl. USt. Jedes Jahr zum 30. Juni erfolgt die Abrechnung der tatsächlichen Kosten, diese werden mit den Akontozahlungen gegengerechnet.
- Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB): Gesetzlich geregelter Anteil für laufende und zukünftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im gesamten Gebäude inkl. USt. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Gebäudes.
- Weitere Mietzinsbestandteile: Verwaltungskosten: Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten.
Wann erhalte ich die Jahresabrechnung und was beinhaltet sie?
Jede Mieterin und jeder Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigte erhält spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Abrechnung über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sowie über die Betriebskosten das vorausgegangene Kalenderjahr. Auf Nachfrage kann Einsicht in die zugrundeliegenden Belege genommen werden. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter der Abteilung Rechnungswesen, damit die Unterlagen für Sie vorbereitet werden können. Sollten Sie binnen sechs Monaten keine begründeten Einwendungen erheben, gilt die Abrechnung als endgültig geprüft und anerkannt.
Mein monatliches Einkommen reicht kaum aus, um die Miete zu bezahlen. Wo kann ich Hilfe erhalten?
Das Land Oberösterreich gewährt Menschen mit niedrigem Einkommen Wohnbeihilfe. Der Antrag ist beim Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, zu stellen. Weitere Informationen:https://www.land-oberoesterreich.gv.at/wohnbeihilfe.htm
Der WOHNSCHIRM MIETE hilft bei Mietschulden und wenn Gefahr besteht, das Zuhause zu verlieren. Weitere Informationen: https://wohnschirm.at/
Das Land Oberösterreich gewährt sozial bedürftigen Menschen einen Heizkostenzuschuss. Weitere Informationen: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/heizkostenzuschuss.htm
Der WOHNSCHIRM ENERGIE hilft, wenn Sie offene Rechnungen für Energie (z.B. Strom, Gas, Fernwärme) haben und diese nicht bezahlen können. Weitere Informationen: https://wohnschirm.at/#energie
Im Sozialratgeber Oberösterreich sind alle Hilfe- und Unterstützungsleistungen. für Menschen in Oberösterreich zusammengefasst. Beihilfen, Förderungen, Geld- und Sachleistungen, Ermäßigungen sowie Beratungsstellen, Betreuungsangebote, Adressen und Kontaktstellen in der Region. Weitere Informationen: https://www.sozialplattform.at/publikationen.html
Ausziehen
Ich möchte mein Mietverhältnis auflösen – was ist zu tun?
Die Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich unter der Verwendung des Formulars „Kündigung der Wohnung“ erfolgen. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach Einlangen der schriftlichen Kündigung bei der Genossenschaft (Beispiel: Die schriftliche Kündigung wird am 15. Februar per E-Mail an die BRW übermittelt. Ist im Mietvertrag eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart, beginnt diese am 1. März, das Mietverhältnis ist per 31. Mai aufgelöst.)
Download Formular Kündigung der Wohnung bitte beachten Sie die Checkliste auf der Rückseite des Formulars!
Sind Sie Mieterin oder Mieter eines Geschäftslokals? Dafür gibt es ein eigenes Formular: Download Formular Lokalkündigung
Bitte beachten Sie: Die Mitgliedschaft bei der Baureform-Wohnstätte bleibt bei Wohnungskündigung bestehen und muss bei Bedarf gesondert gekündigt werden. Mehr dazu finden Sie unter: Mitgliedschaft
Ich habe meine Wohnung bereits gekündigt – was ist bis zum Auszug zu tun?
Nach erfolgter Wohnungskündigung nimmt die BRW, Kontakt mit Ihnen auf und vereinbart einen Besichtigungstermin mit dem zuständigen Hausverwalter. Bei diesem Termin wird besprochen, was konkret durch Sie zu erledigen ist. Hier stellen wir eine Checkliste zur Verfügung, was, bis Auszug zu tun ist:
- 1. Wohnung ausräumen und reinigen: Beim Übergabetermin muss die Wohnung leer sein. Entfernen Sie sämtliche Möbel sowie Einbauschränke inkl. Küche und reinigen Sie alle Böden, Fenster, Türen und Sanitäranlagen.
- 2. Bauliche Veränderungen Rückbauen: Sollten Sie in der Wohnung etwas baulich verändert bzw. neu eingebaut haben, muss grundsätzlich der ursprüngliche Zustand zum Zeitpunkt Ihres Einzugs wieder hergestellt werden. Hierzu zählen insbesondere Bodenbeläge, Decken- und Wandverkleidungen, Trennwände und Mauerdurchbrüche sowie Jalousien.
- 3. Ausmalen: Grundsätzlich müssen Sie Ihre Wohnung nicht ausmalen, außer Ihre Wände wurden mit kräftigen Farben gestrichen oder weisen eine übernatürliche Abnützung auf (z. B. Nikotinablagerungen, Wandmalereien). In diesem Fall mit einer neutralen Farbe (weiß) übermalen. Tapeten und Rauputz sind zu entfernen, die darunterliegende Wand jeweils zu spachteln und auszumalen. Tapeten keinesfalls übermalen. Nagel- und Dübellöcher bitte fachgerecht verschließen.
- 4. Schäden beseitigen: Normale Gebrauchsspuren und Abnutzungserscheinungen in der Wohnung sind normal und müssen nicht beseitigt werden. Sind jedoch Schäden vorhanden, die über die normale Abnutzung hinausgehen und durch unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden, lassen Sie diese durch eine Fachfirma beseitigen (Beispiele: zerbrochene Fliesen, Brandlöcher, tiefe Kratzer im Bodenbelag). Sollten die Schäden bei Rücknahme bestehen, wird die Baureform-Wohnstätte diese auf Ihre Kosten beseitigen lassen.
- 5. Schlüssel vollständig zurückgeben: Bei der Wohnungsrückgabe sind sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel sowie Tiefgaragen-Handfunksender abzugeben. Fehlen Schlüssel, werden die betroffenen Zylinder samt Schlüsselsatz für die Nachmieterin bzw. den Nachmieter auf Ihre Kosten neu angefertigt.
- 6. Wohnungsbesichtigungen ermöglichen: Damit Ihre Wohnung rasch eine Nachmieterin oder einen Nachmieter bekommt, werden Sie ersucht, Besichtigungen durch Interessentinnen und Interessenten möglich zu machen. Die Koordination und Information erfolgt durch die Abteilung Wohnservice der Baureform-Wohnstätte. Durch Sie namhaft gemachte Interessentinnen und Interessenten können im Rahmen der Vergaberichtlinien berücksichtigt werden.
Sind Sie Mieterin oder Mieter eines Geschäftslokals? Dafür gibt es ein eigenes Formular: Download Formular Lokalkündigung
Bitte beachten Sie: Die Mitgliedschaft bei der Baureform-Wohnstätte bleibt bei Wohnungskündigung bestehen und muss bei Bedarf gesondert gekündigt werden. Mehr dazu finden Sie unter: Mitgliedschaft
Beendigung des Mietverhältnisses im Todesfall – was ist zu tun?
Im Todesfall einer Mieterin bzw. eines Mieters muss die Wohnung durch eine erbberechtigte Person gekündigt werden. Anstelle einer Kündigung können eintrittsberechtigten Personen in das Mietverhältnis eintreten. Eintrittsberechtigt sind Ehegatt:innen, Lebensgefährt:innen, Verwandte in direkter Linie (Kinder und Enkel:innen) sowie Wahlkinder und Geschwister, wenn sie mit der Mieterin bzw. dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis gegeben ist. Als Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte gilt, wer mit der Mieterin bzw. dem Mieter bis zu deren bzw. dessen Tod mindestens drei Jahre in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat oder die Wohnung gemeinsam mit ihr bzw. ihm bezogen hat.
Ich habe meine Wohnung bereits gekündigt – habe ich Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages?
Im Falle der Auflösung des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der von Ihnen zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung. Diese beträgt ein Prozent pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem früherem Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt.
Für die Wohnungsrückgabe erhalten Sie Checkliste, was für Sie zu erledigen ist. Sollte die Erledigung mangelhaft sein und entstehen daraus Kosten für die Baureform-Wohnstätte, werden diese vom rückzuerstattenden Baukostenbeitrag bzw. der Kaution einbehalten.
Ich möchte aus meiner BRW-Wohnung ausziehen – kann ich die Wohnung an jemanden abtreten?
Eine Hauptmieterin bzw. ein Hauptmieter kann die Mietrechte an der Wohnung nach § 12 Mietrechtsgesetz an eine andere Person abtreten. Dazu gehören Ehegatt:innen, Verwandte in direkter Linie (Kinder und Enkelkinder) sowie Wahlkinder und Geschwister. Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die letzten zwei Jahre, Geschwister die letzten fünf Jahre, mit der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Sollte diese vorgeschriebene gemeinsame Aufenthaltsdauer nicht gegeben sein, besteht dennoch ein Eintrittsrecht, wenn ein Ehepaar seit der Verehelichung oder Kinder seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben bzw. die Angehörigen die Wohnung gemeinsam mit der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter. Die beabsichtigte Abtretung der Hauptmietrechte ist der Baureform-Wohnstätte unverzüglich zu melden.
Mitgliedschaft
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um BRW-Mitglied werden zu können?
Gemäß § 3 der Genossenschaftssatzung können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Mitglied der BRW werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist einmalig zu bezahlen. Er setzt sich aus fünf Geschäftsanteilen zu je 22 Euro sowie der Beitrittsgebühr in Höhe von 22 Euro zusammen, insgesamt beträgt er also 132 Euro.
Wenn Sie einen aktuellen Wohnungsbedarf haben, ist der Fragebogen für Wohnungssuchende zusätzlich auszufüllen, damit wir eine passende Wohnung für Sie finden können.
Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ist Grundvoraussetzung, um in eine BRW-Wohnung beziehen zu können. Mit der Aufnahme als Mitglied sind keine Zusagen für eine spezielle Wohnungszuweisung verbunden.
Ich möchte BRW-Mitglied werden – was muss ich tun?
Füllen Sie das Formular Ansuchen um Mitgliedschaft aus und übermitteln Sie es unterschrieben inklusive Ihrer Meldebestätigung per E-Mail, Post oder persönlich zu unseren Öffnungszeiten. Es werden nur vollständig eingereichte Ansuchen bearbeitet.
Nach dem Einlagen Ihres Ansuchens entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Mitgliedsaufnahmen erfolgen sechs Mal pro Jahr jeweils im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember. Nach anschließender Entrichtung des Mitgliedsbeitrages sowie der Beitrittsgebühr ist Ihre Mitgliedschaft aufrecht.
Download Formular Ansuchen um Mitgliedschaft
Tipp: Beantragen Sie die Mitgliedschaft rechtzeitig! Sie müssen Mitglied sein, bevor Sie in Ihre neue Wohnung ziehen. Der Zeitraum zwischen Ansuchen und aufrechter Mitgliedschaft kann bis zu zehn Wochen betragen.
Welche Rechte und welche Pflichten habe ich als BRW-Mitglied?
Ein Mitglied der Baureform-Wohnstätte ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und dabei sein Stimmrecht auszuüben. Zusätzlich können sich Mitglieder um die Nutzung einer Mietwohnung, einer Eigentumswohnung oder einem Reihenhaus der Genossenschaft bewerben.
Ein Mitglied ist verpflichtet, die Genossenschaftswohnung selbst zu bewohnen und die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.
Welche Vorteile habe ich von einer BRW-Mitgliedschaft?
Nur Mitglieder der Baureform-Wohnstätte erhalten Zugriff auf das gesamte Wohnungsangebot.
Wann erlischt die Mitgliedschaft bei der BRW?
Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erlischt insbesondere durch Austritt, durch Übertragung Ihres Geschäftsguthabens, durch Ausschließung und durch Tod.
Ich möchte meine BRW-Mitgliedschaft kündigen – was muss ich tun?
Der Austritt aus der Genossenschaft erfolgt durch schriftliche Aufkündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am 3. Dezember an den Vorstand gelangt sein, um im laufenden Geschäftsjahr als Mitglied ausscheiden zu können. Kündigungen zwischen 4. und 31. Dezember sind erst mit Ablauf des kommenden Geschäftsjahres wirksam.
Das Geschäftsguthaben wird ein Jahr nach Ablauf jenes Geschäftsjahres zurückgezahlt, in dem der Austritt erfolgt ist.
Benützen Sie bitte folgendes Download Formular für den Kündigung der Mitgliedschaft.
Was geschieht mit der BRW-Mitgliedschaft im Todesfall?
Stirbt ein Mitglied vor dem 30. September, erlischt die Mitgliedschaft am Ende des laufenden Jahres, sonst am Ende des folgenden Jahres. Die Erbinnen und Erben können bis zu diesem Zeitpunkt eine Person namhaft machen, die an Stelle der Erblasserin bzw. des Erblassers deren bzw. dessen Geschäftsanteil übernimmt und Mitglied wird. Wenn diese Person eintrittsberechtigt gemäß § 14 MRG ist und eine schriftliche Übernahmeerklärung abgegeben hat, tritt sie in die Rechte und Pflichten der Erblasserin bzw. des Erblassers ein – vorausgesetzt, der Vorstand stimmt der Mitgliedsaufnahme zu.
Ich möchte meine BRW-Mitgliedschaft an eine andere Person übertragen – was muss ich tun?
Ein Mitglied kann seine Geschäftsanteile an eine andere Person übertragen. Dies ist nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
Schicken Sie ein Ansuchen auf Übertragung der Geschäftsanteile mittels Formulars, wenden Sie sich hierfür bitte an das Team des Wohnservice.
Servicelinks
Genossenschaftssatzung
Die Baureform-Wohnstätte ist in der Rechtsform einer gemeinnützigen eingetragenen Genossenschaft organisiert. Als solche hat sie eine von der Generalversammlung beschlossene Satzung. Diese regelt die grundlegenden Organisationsprinzipien der Genossenschaft.
Hier können Sie die aktuelle Satzung einsehen und herunterladen: https://www.brw.at/satzung
Unsere freien Wohnungen auf willhaben und genossenschaften.immo
Aktuell freie Wohnungen sowie alle Neubauprojekte befinden sich auf unserer Website unter Immobiliensuche . Auch auf Willhaben finden Sie eine Auswahl an aktuell bezugsfertigen Wohnungen: willhaben.at
Auf der Wohnungsplattform der gemeinnützigen Bauvereinigungen Österreichs sind die freien Wohnungen ebenfalls vertreten. Hier finden Sie auch Wohnungen von anderen gemeinnützigen Wohnbauträgern in ganz Österreich: genossenschaften.immo
Gemeinnützige Bauvereinigungen Oberösterreich und Österreich
Die Dachorganisation der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft fungiert einerseits als genossenschaftlicher Revisionsverband und andererseits als Interessensvertretung.
Als Interessensvertretung ist der Verband zuständig für Gesetzesinitiativen, Begutachtung von Gesetzesvorlagen, Mitwirkung in Gremien und Arbeitskreisen, Öffentlichkeitsarbeit, Schulung und Weiterbildung, sowie für Information und Beratung der Mitgliedsunternehmen.
Der gesetzliche Revisionsverband mit seinen unabhängigen Prüferinnen und Prüfern ist das Kernstück des engmaschigen Kontrollnetzes der gemeinnützigen Bauvereinigungen.
Erfahren Sie mehr über den Österreichischen Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen
Die Landesgruppe Oberösterreich ist ein Zusammenschluss und Dach von insgesamt 26 gemeinnützigen Bauvereinigungen im Bundesland. Die Gemeinnützigen stehen für fairen und qualitätsvollen Wohnraum für die breite Bevölkerung. Den Bewohnerinnen und Bewohnern werden nur die tatsächlich entstandenen Baukosten, Grund- und Betriebskosten in Form von Mieten, Mietkäufen oder Eigentum verrechnet – und nicht mehr.
Verein für Wohnbauförderung
Der Verein für Wohnbauförderung (VWBF) hat seinen Sitz in Wien und setzt sich für leistbares und qualitätsvolles Wohnen ein. In seinem Grundsatzprogramm bekennt sich der Verein zur Stärkung der Gemeinnützigen Bauvereinigungen am Wohnungsmarkt. Dafür benötigt es Bewusstseinsbildung und eine starke Stimme. Der VWBF ist Lobby und Sprachrohr für den gemeinnützigen Wohnbau in ganz Österreich.
Das Wertekonstrukt fußt auf den sozialdemokratischen Werten Solidarität, Demokratie, Freiheit und Gleichheit.
Der Verein für Wohnbauförderung ist in Landesgruppen organisiert, denen die jeweiligen Mitglieder aus dem Bundesland zugeordnet werden. Oberösterreich ist mit Abstand die stärkste Landesgruppe.
Die Baureform-Wohnstätte ist Mitglied im VWBF.
Mülltrennung und kostenlose Sperrmüllabholung in Linz
Der OÖ Landesabfallverband hat alle nützlichen Informationen zum Thema Abfallentsorgung zusammengestellt. Weitere Informationen: https://www.umweltprofis.at/allgemein/service_und_infos/fuer_buergerinnen.html
Die Waschmaschine ist kaputt? Die alte Couch muss raus? In Linz wird Sperrmüll nach vorheriger Anmeldung kostenlos abgeholt. Dies spart dem Mietshaus Betriebskosten. Weitere Informationen: https://www.linzag.at/portal/de/privatkunden/zuhause/abfall/service_dienstleistungen/sperrmuellabholung
Bitte informieren Sie sich in Ihrer Gemeinde, ob es eine Möglichkeit für Sperrmüllentsorgung gibt.
Arbeiterkammer Oberösterreich – Fragen und Antworten rund ums Mieten
Antworten auf Fragen rund ums Mieten hat die Arbeiterkammer Oberösterreich zusammengestellt: https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/wohnen/mieten/index.html
Wohnbauratgeber des Landes Oberösterreich
Das Land Oberösterreich hat zu den Themen Alarmanlagen, Eigenheime, Eigentumswohnungen, Junges Wohnen, Mietkaufhäuser und Wohnhaussanierung Publikationen herausgegeben. Hier können sie heruntergeladen werden.
Mietervereinigung Oberösterreich
Die Oberösterreichische Mietervereinigung vertritt die Interessen von Mieterinnen und Mietern. Ziel der Baureform-Wohnstätte ist es, dass Sie die Dienste möglichst nicht benötigen, da alle Verträge und Leistungsverrechnungen rechtskonform abgewickelt werden.