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Fragen & Antworten

In unseren FAQs finden Sie Antworten zu allen Fragen rund um die Wohnungsanmeldung und Hausverwaltung bei der Baureform Wohnstätte.

Wohnungsanmeldung

Um Ihrem Wohnungswunsch entsprechen zu können, ersuchen wir Sie um Ihre Mitgliedschaft. Grundvoraussetzung für eine Zuteilung ist die Mitgliedschaft zu unserer Genossenschaft.

> Download Satzung

Gemäß § 3 der Genossenschaftssatzung können sowohl Einzelpersonen ab dem 17. Lebensjahr als auch juristische Personen, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Mitglied der BRW werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist einmalig zu bezahlen. Er setzt sich aus 5 Geschäftsanteilen zu je 22 Euro sowie der Beitrittsgebühr in Höhe von 22 Euro zusammen, insgesamt also 132 Euro. Bei Kündigung der Mitgliedschaft werden die gezeichneten Geschäftsanteile nach Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist zurückgezahlt.

> Download Satzung

> Download Anmeldeformular

Füllen Sie das Anmeldeformular für das Ansuchen um Mitgliedschaft aus und übermitteln Sie uns das unterschriebene Formblatt inklusive Ihrer Meldebestätigung an die angegebene Adresse. Bearbeitet werden ausschließlich vollständig eingereichte Unterlagen.

> Download Fragebogen Wohnungswerber

> Download Ausfüllhilfe Wohnungsbewerbung (mehrsprachig)

Als Förderungswerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Österreichische Staatsbürger
  2. Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates
  3. Sonstige Personen, wenn:
    - Hauptwohnsitz schon länger als 5 Jahre ununterbrochen in Österreich
    - Bezug von Einkünften, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen
    - Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung nachgewiesen werden können

Weiteres dürfen Sie auch die Grenzen des Jahresnettoeinkommens nicht übersteigen diese lauten wie folgt:

 

Personenanzahl Gehaltsobergrenze
1 Person € 50.000
2 Personen € 85.000
jede weitere Person ohne Einkommen +€ 7.500
jede weitere Person mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung +€ 8.500
jede Alimentationszahlung pro Kind +€ 7.500
jede Alimentationszahlung pro Kind mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung +€ 8.500

Das Ansuchen um Wohnbeihilfe ist beim Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, zu stellen. Das dafür erforderliche Antragsformular  dafür finden Sie auf der Website des Landes OÖ.

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die Obergrenze € 300,00 pro Monat beträgt. Zumutbarer Wohnungsaufwand ist die Differenz, welche sich aus dem monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens ergibt.

Hausverwaltung

Mietzinsbildung (§§ 13 und 14 WGG)

Gemeinnützige Bauvereinigungen haben für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages für die (nachträgliche) Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an einer Baulichkeit oder für die (nachträgliche) Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des § 23 WGG gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist.

Das angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist unter Bedachtnahme auf § 13 WGG nach den Verteilungsbestimmungen des § 16 WGG zu berechnen. Ändern sich die der Berechnung des Entgeltes zugrunde liegenden Beträge, so ändert sich das Entgelt entsprechend; die dafür maßgeblichen Grundlagen – insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes – sind bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben. Die vom Mieter/der Mieterin oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrages oder zu diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens sind bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen.

Die Bauvereinigung hat im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat.

Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag darf je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, sofern das Erstbezugsdatum fünf Jahre oder weniger zurückliegt, den Ausgangsbetrag von 0,50 Euro nicht übersteigen. Ab dem sechsten Jahr und für jedes weitere Jahr des Zurückliegens des Erstbezugsdatums erhöht sich dieser Betrag um 12 vH pro Jahr, jeweils gerechnet vom Ausgangsbetrag. Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag darf jedoch je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat zwei Euro (seit 1.4.2020 € 2,13) nicht übersteigen. Die angeführten Beträge vermindern oder erhöhen sich – erstmals am 1. April 2018 – jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Berechnung der neuen Beiträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres.

Diese Beträge sind entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wertgesichert.

Finanzierungsbeiträge (§ 17 WGG)

(1) Im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages hat der /die ausscheidende Mieter/in oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm/ihr zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gemäß Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.

(4) Die Beträge gemäß Abs. 1 sind mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt abzuschreiben.

Jahresabrechnung – Betriebskostenabrechnung (§ 19 WGG)

Eine die Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung hat die Interessen aller Mieter/innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu wahren sowie spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem/jeder Mieter/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten je eine Abrechnung über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sowie über die Betriebskosten das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Auf Verlangen der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. Je ein Exemplar der Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufzulegen. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen über die Betriebskosten, die Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben nach § 14 Abs. 1 Z 7 nicht binnen sechs Monaten ab Auflage begründete Einwendungen erhoben werden, gelten sie als endgültig geprüft und anerkannt.

Ein/e Hauptmieter/in kann die Mietrechte an seiner/ihrer Wohnung an eine andere Person abtreten (§ 12 Mietrechtsgesetz).

Dazu gehören Ehegatten, Verwandte in direkter Linie wie Kinder und Enkel sowie Wahlkinder und Geschwister. Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die letzten zwei Jahre, Geschwister die letzten fünf Jahre mit dem/der Hauptmieter/in im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben.
Sollte diese vorgeschriebene gemeinsame Aufenthaltsdauer nicht gegeben sein, besteht dennoch ein Eintrittsrecht, wenn die Ehegatten seit der Verehelichung, die Kinder seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt und die Angehörigen die Wohnung seinerzeit mit dem/der Hauptmieter/in bezogen haben. Die beabsichtigte Abtretung der Hauptmietrechte ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.

Im Todesfall des/der Mieters/in muss die Wohnung durch erbberechtigte Personen gekündigt werden oder die eintrittsberechtigten Personen müssen in das Mietverhältnis eintreten (§ 14 Mietrechtsgesetz). Eintrittsberechtigt sind Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in direkter Linie wie Kinder und Enkel sowie Wahlkinder und Geschwister. Als Lebensgefährte/in gilt, wer mit dem/der Mieter/in bis zu dessen/deren Tod mindestens drei Jahre in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat oder die Wohnung gemeinsam mit ihm/ihr bezogen hat. Die eintrittsberechtigten Personen müssen mit dem/der Mieter/in im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis haben.

Die Hundehaltung ist in einer Baureform Wohnung nicht ausgeschlossen, allerdings gibt es gewisse Auflagen, die eingehalten werden müssen.

> Download Einverständnis Hundehaltung

Für die Auflösung Ihres Mietverhältnis, verwenden Sie bitte unser Kündigungsformular.

> Download Kündigung der Wohnung

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